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Pressemitteilung vom 09.05.2025

Am 24. Mai 1995 beschloss der baden-württembergische Landtag das Gesetz zur sogenannten 2-Meter-Regel. Seitdem verbietet § 37 Abs. 3 Landeswaldgesetz das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite.[1] Damit ist Baden-Württemberg das einzige Bundesland Deutschlands, das Radfahren auf schmalen Waldwegen (sog. Singletrails für Mountainbiker) generell verbietet. Nach 30 Jahren lässt sich festhalten: Die 2-Meter-Regel hat sich nicht bewährt; sie leistet naturschutzfachlich keinen nennenswerten Beitrag zum Naturschutz, sie ist eine willkürliche Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern, sie verhindert ehrenamtliches Engagement und sorgt für unnötige Bürokratie. Somit ist in Baden-Württemberg, dessen Landschaft mit seinen Hügeln und Bergen ideale Voraussetzungen für das Mountainbiken bietet, ein unübersichtlicher Flickenteppich an isolierten Trail-Lösungen entstanden.  

Wer in Baden-Württemberg mit dem Fahrrad im Wald auf einem Weg fährt, der unter 2 m breit ist, und für den keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt nicht nur für die Mountainbiker/innen an den Hängen des Schwarzwalds oder der Schwäbischen Alb, sondern auch für diejenigen die im ebenen Gelände auf einem schmalen Waldweg z.B. zum Baggersee radeln. Wenn Mountainbiken vor 30 Jahren noch eine Randsportart war, ist es heute in Deutschland Breitensport und beliebte Freizeitaktivität für sehr viele Menschen jeden Alters. Aber nur in Baden-Württemberg wird dieser Sport beim Fahren auf Wegen unter 2 m Breite unter Strafe gestellt.

Schutzzweck verfehlt

Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers für die 2-Meter-Regel war, Fußgänger, die Natur und die ungestörte Jagdausübung vor Radfahrern zu schützen.[2] Das pauschale Verbot hat die Mountainbiker/innen im Land aber nicht davon abgehalten auf Wegen unter 2 m Breite zu fahren, wie auch die FVA Freiburg 2017 in einer Studie festgestellt hat.[3]

Die bloße Befürchtung, dass es bei Begegnungen zwischen Wanderern und Mountainbikern zu Unfällen kommen könnte, reicht nicht für eine Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern aus, weshalb die 2-Meter-Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz verstößt, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Wolfram Sandner in einer jüngst veröffentlichten juristischen Stellungnahme.[4] Der Autor stellt außerdem fest, dass es keine offiziellen Unterlagen oder Statistiken von Landesregierung oder Landtag gibt, aus denen hervorgehen würde, dass es überhaupt Unfälle mit Mountainbikern und Fußgängern in Wald gegeben hätte.

Die pauschale Behauptung, dass Mountainbiker Wildtiere stärker stören als Fußgänger ist wissenschaftlich widerlegt. Eine Studie aus den USA hat herausgefunden, dass Wildtiere Mountainbiker schon ab einer Entfernung von 380 Meter wahrnehmen, während es bei Wanderern nur 190 Meter sind. Dadurch dass Wanderer erst so spät wahrgenommen werden und sie sich langsamer bewegen, fliehen Wildtiere deutlich länger.[5] Auch aus Baden-Württemberg liegen Studien vor, die eine deutlich geringere Störung von Wildtieren durch Mountainbiken belegen, als allgemein angenommen. Eine Untersuchung durch die Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg am 1,6 km langen Eselstrail in Rottenburg ergab, dass Mountainbiker keine Gefahr für Wildtiere darstellen[6].

Ehrenamtliches Engagement wird ausgebremst

Der DAV setzt sich für den Erhalt, die Entwicklung und naturverträgliche Gestaltung des Bergsports - und somit auch des Mountainbikens – ein. Durch die 2-Meter-Regel wird das ehrenamtliche Engagement für den Mountainbikesport stark ausgebremst. Die große Mehrheit der ehrenamtlichen Tourenführer/innen oder Ausbilder/innen in den 52 DAV-Sektionen in Baden-Württemberg können aufgrund der 2-Meter-Regel vielerorts keine attraktiven Mountainbiketouren oder Fahrtechnikkurse vor Ort im Wald anbieten. Die einfache Feierabendrunde darf nicht auf einem schmalen Waldweg stattfinden, weil die Tourenführer/innen und ihre Teilnehmer/innen sich sonst ordnungswidrig verhalten würden. Die Überwindung der 2-Meter-Regel würde ganz automatisch zu mehr ehrenamtlichen Engagement der Mountainbiker/innen für den Erhalt und die Pflege von Waldwegen sowie für die Umweltbildung im Sport führen. Vergleichbar wie es die DAV-Mitglieder seit Jahrzehnten bei Wegen in den Alpen mit viel Leidenschaft tun.

Viele bürokratische Hürden

Die 2-Meter-Regel erzeugt außerdem unnötige und aufwendige Bürokratie. Das Landeswaldgesetz erlaubt es den unteren Forstbehörden Ausnahmegenehmigungen für das Radfahren auf schmalen Waldwegen zu erteilen. Bevor das jeweils zuständige Forstamt eine solche Ausnahmegenehmigung bewilligen kann, müssen Stellungnahmen anderer Behörden, Anhörungen, zum Teil mehrere tausend Euro teure Gutachten sowie juristische Beratung eingeholt werden. Das Genehmigungsverfahren auch für einen schon bestehenden schmalen Waldweg, kann deshalb zwei oder mehr Jahre dauern und zahlreiche Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltung über Wochen und Monate beschäftigten. Stein Wanvik, stellvertretender Vorsitzender des DAV-Landesverbands, sagt dazu: „Selbst wenn am Ende eine Genehmigung erteilt wird, bekommen wir von den ehrenamtlichen Mitgliedern aus unseren Sektionen oft die Rückmeldung, dass sich der ganze Aufwand für einen einzelnen Waldweg nicht lohnt und bevor weitere Zeit für Bürokratie vertan wird, man lieber Rad fährt. Im Ergebnis verfehlt die 2-Meter-Regel seit 30 Jahren ihr Ziel und das ist wahrlich kein Grund zum Feiern.“

DAV fordert Überwindung der 2-Meter-Regel und MTB-Konzeption für BW

Der DAV-Landesverband fordert deshalb seit jeher die Überwindung der 2-Meter-Regel im Landeswaldgesetz. Sollten aufgrund von begründeten Zielkonflikten mit dem Naturschutz oder mit anderen Nutzergruppen lokal Sperrungen oder Rückbau von Wegen unausweichlich sein, sind nach Möglichkeit alternative Wege oder Umfahrungen für Mountainbiker zu schaffen. Nach den Vorstellungen des DAV-Landesverbands kann es Vorrangzonen für den Naturschutz ohne oder mit eingeschränktem Mountainbiken geben, z.B. lokal in sensiblen Biotopen, in Kernzonen von Großschutzgebieten und im Nationalpark. Hier wären Umfahrungen oder Korridorlösungen anzustreben. Bei Lenkungsmaßnahmen bevorzugt der DAV differenzierte Lösungen vor pauschalen Verboten und Sperrungen.

Die Ausübung des Mountainbikens in Baden-Württemberg in all seinen verschiedenen Ausprägungen sind für den DAV-Landesverband nicht nur ein Beitrag für den Natur- und Breitensport, sondern auch ein Beitrag, um Anfahrtswege und Emissionen zu verringern und die sportliche Naherholung im Land zu stärken.

 

Für weitergehende Information und Interviews stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

https://www.alpenverein-bw.de/index.php/mountainbike

Position DAV-Landesverband zum Mountainbiken in Baden-Württemberg [PDF]

Bild Heiko Wiening: Mountainbiken im Pfälzer Wald 

 

Literaturverzeichnis:

[1] https://www.landtag-bw.de/resource/blob/75056/8cd2d808e27ed6e2d6d02cccfa12755c/GBl199516.pdf

[2] Mountainbike-Fahren im Wald - Infos zur "Zwei-Meter-Regel" Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz 30.01.2014

https://www.alpenverein-bw.de/images/mountainbike/infos_2m_regelung.pdf; Landtag von Baden-Württemberg, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/5385, 01.02.1995, Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes

[3]  Walderholung mit/ohne Bike II, FVA Freiburg 

https://www.fva-bw.de/fileadmin/publikationen/sonstiges/190625erholung_bike2.pdf

[4] Wolfram Sandner „Mountainbiken, Wandern und der Gleichheitssatz“, Natur und Recht 2024 S. 802ff

[5] https://www.mountainbikeforum.de/mountainbike-wissen/umweltauswirkungen-mountainbiken-forschung/ mit Verweis auf Papouchis, C.M. et al. (2001): Responses of desert bighorn to increased human recreation. Journal of Wildlife Management, 65/3, S. 573-582.

[6] Koch A., Johansson S., Krieger J., Einhaus N., Bachinger M. & Gottschalk T. K. (2023): Mountainbiken und Wildtiere. Erfassung von Nutzungsintensität, Fahrendenprofilen sowie Störwirkungen am Eselstrail, Stadt Rottenburg, Baden-Württemberg. In: Steinbauer M., Bachinger M., Sand M., Wölfle F. (Hrsg.): Natur und Outdoorsport Band 1 - Natur und Mountainbiken, S. 99-112, UVK Verlag München.

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